Historische SGV. NRW.

6 / 12

Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 6
Kosten nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Sind Kosten nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend.

(2) Sind Kosten nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist deren Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend. Bei Neubauten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage.

(3) Der Kostenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen auf Kosten des Kostenschuldners.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.