Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 8
Mehrarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitsausfall

(1) Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners Arbeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen ausgeführt, so ist

a) für Mehrarbeit ein Zuschlag von 25 vom Hundert,

b) für Nachtarbeit ein Zuschlag von 10 vom Hundert,

c) für Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 50 vom Hundert,

d) für Arbeiten an ersten Feiertagen und am 1. Mai ein Zuschlag von 100 vom Hundert

zu den Sätzen nach § 3 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Soweit Mehrarbeit und Nachtarbeit zusammenfallen, sind beide Zuschläge zu berechnen. Als Nacht gilt die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Der Zuschlag für Mehrarbeit ist in dem Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten.

(3) Ist ein Meßtrupp auswärts untergebracht, so können die Stundensätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum Höchstbetrag von täglich 9 Stunden in Rechnung gestellt werden

a) für Tage, an denen die Witterung oder andere Gründe (§ 3 Abs. 1 Satz 4) die Ausführung von Arbeiten verhindern,

b) für Sonntage und gesetzliche Feiertage, die zwischen Arbeitstagen liegen, sofern die Gesamtarbeit länger als 6 Tage dauert und in diese Zeit der Sonn- oder Feiertag als Liegetag fällt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Kosten nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der VermGebO NW (§ 2 Abs. 1) oder nach § 4 berechnet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.