Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 14:33:43.

 

§ 3 (Fn 3)
Nachweispflicht

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Arbeiten zur Errichtung, Umrüstung oder Erweiterung oder zu einer Nachrüstung i. S. des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder des § 8 Abs. 6 HeizAnlV einer Anlage oder Einrichtung im Sinne des § 1 HeizAnlV hat die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde durch Vorlage einer Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers nachzuweisen, daß die Anforderungen der HeizAnlV eingehalten sind. Die von der Fachunternehmerin oder vom Fachunternehmer auszustellende Erklärung muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemachten Muster beschrieben sind. Wird die Wärmedämmung der Rohrleitungen, der Wärmeerzeuger oder der Speicher von einer anderen Fachunternehmerin oder einem anderen Fachunternehmer ausgeführt, muß die dafür auszustellende Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers mindestens die Angaben entsprechend Anlage 2 zu dieser Verordnung enthalten. (Anlage 1, 2)

(2) Die Überprüfung der Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers durch die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich auf Stichproben beschränken. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Einhaltung der Heizungsanlagen-Verordnung anders nachgewiesen wird, wenn die Bauherrin oder der Bauherr die Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers nicht beibringen kann oder es sich um Anlagen oder Einrichtungen in Fertighäusern handelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985, S. 20, geändert durch VO v. 16. 5. 1990 (GV. NW. S. 294), 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021).Aufgehoben durch VO v. 31.5.2002 (GV. NRW. S. 210); in Kraft getreten mit Wirkung 28. Juni 2002.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO v. 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 und § 5 geändert durch VO v. 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1985.