Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.12.2000 13:57:53.

 

§ 2

(1) Abweichend von § 1 ist das Bergamt Düren für den Braunkohlenbergbau im linksrheinischen Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, bei Ausdehnung eines Grubenbetriebes über den Bezirk eines Bergamtes hinaus oder bei Bildung eines Verbundbergwerkes, das sich über mehrere Bergamtsbezirke erstreckt, bis zu einer Neugliederung der Bergamtsbezirke einem Bergamt einzelne Aufgaben im Bezirk anderer Bergämter zu übertragen, soweit dies aus Gründen der Grubensicherheit geboten ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 252.
Aufgehoben durch VO v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 747); in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. Dezember 2000.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.