Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben am 04.07.2002 14:32:45.

 

§ 2
Nachweis des Wärmeschutzes

(1) Nachweise des Wärmeschutzes für zu errichtende Gebäude nach dem 1. und 2. Abschnitt der WärmeschutzV sind:

1. eine Zusammenstellung über die Bauart, die Wärmedurchgangskoeffizienten und die Flächen der für den Wärmeschutz maßgebenden Bauteile und ein rechnerischer Nachweis über die Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs oder des Jahres-Transmissionswärmebedarfs entsprechend den Anlagen zur WärmeschutzV. Die Zusammenstellung und der rechnerische Nachweis müssen mindestens die Angaben enthalten, die in den als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgegebenen Mustern A, B oder C beschrieben sind, (Anlage 1)

2. ein Wärmebedarfsausweis (§ 12 WärmeschutzV) nach den als Anlage 2 beigefügten Mustern A, B oder C. (Anlage 2)

Die Nachweise nach Satz 1 sind im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz mit Tagesangabe und Unterschrift aufzustellen; soweit die Nachweise von anderen Personen aufgestellt werden, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu prüfen. Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 sind spätestens bei Baubeginn der unteren Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorzulegen; abweichende Regelungen für genehmigungsfreie Vorhaben (§ 67 Abs. 4 Satz 1 BauO NW) und für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a BauO NW) bleiben unberührt. Für den Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 12 Abs. 2 WärmeschutzV.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, daß die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 errichtet werden; sie oder er hat hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 3 auszustellen. Die Bescheinigung ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 Abs. 1 BauO NW) vorzulegen; abweichende Regelungen für genehmigungsfreie Vorhaben (§ 67 Abs. 5 Satz 4 BauO NW) und für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 8 Satz 3 BauO NW) bleiben unberührt. (Anlage 3)

(3) Bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude gemäß § 8 Abs. 2 WärmeschutzV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster die Einhaltung der Anforderungen der WärmeschutzV schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz mit Tagesangabe und Unterschrift zu versehen; bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Wenn die Einhaltung der Anforderungen technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich dies die Bauherrin oder der Bauherr nach § 8 Abs. 2 Satz 4 WärmeschutzV von der oder dem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz schriftlich unter Angabe von Gründen bestätigen zu lassen; bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Die Bestätigungen nach Satz 1 und Satz 3 sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (Anlage 4)

(4) Die Nachweise nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach Absatz 3 haben entsprechend § 10 WärmeschutzV auch den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 268.Aufgehoben durch VO v. 31.5.2002 (GV. NRW. S. 210); in Kraft getreten mit Wirkung 28. Juni 2002.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

SGV. NW. 232.

Fn4

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 22. August 1996.