Historische SGV. NRW.

3 / 34

Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 3

(1) Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

(2) Soweit ihr Geschäftsbetrieb die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuer betrifft, genießen sie folgende Rechte:

1. sie sind von der .. (Fn 3) Zahlung von Gerichtsgebühren befreit;

2. die Versicherungsbeiträge haben, insbesondere hinsichtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung, die Rechte öffentlicher Abgaben, stehen in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den gemeinen Lasten gleich und haben im Konkurse die ihnen gesetzlich zustehenden Vorrechte; das gleiche hinsichtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung gilt für die seitens der Versicherungsnehmer zu zahlenden Aufnahmekosten ... (Fn 4);

3. die Anstaltsleitung ist befugt, gegen Erstattung der entstehenden baren Auslagen in den Geschäften der Anstalt die Unterstützung der öffentlichen Behörden in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskunft über Angelegenheiten ihres Geschäftskreises zu erfordern, soweit anderweite gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Befugnis darf nicht zum Zwecke des Eindringens in die Verhältnisse von Privatversicherungsgesellschaften benutzt werden.

(3) Weitergehende Berechtigungen der bestehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.