Historische SGV. NRW.
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§ 8
(1) Jede öffentliche Feuerversicherungsanstalt hat ein bestimmtes Gebiet zu umfassen und darf außerhalb desselben Versicherungen im Gebiet einer anderen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Anstalt nur mit deren Zustimmung übernehmen.
(2) Das Gebiet einer von einem Kommunalverbande verwalteten Anstalt, welches sich ganz oder in der Hauptsache mit dem Kommunalbezirke deckt, ist bei einer Veränderung des Kommunalbezirks in der Regel entsprechend anderweit abzugrenzen. Durch die anderweite Abgrenzung darf ein der beteiligten Anstalt zustehendes Zwangsrecht (Versicherungszwang) auf die ihrem Gebiete hinzutretenden Gebietsteile nicht ausgedehnt, auch in bestehende Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden. Soll die anderweite Abgrenzung mit der Wirkung erfolgen, daß Gebietsteile aus dem Gebiet einer öffentlichen Anstalt, der sie bisher zugehören, ausscheiden, so ist sie durch die höhere Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dieser Festsetzung muß, wenn sie einen erheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb einer öffentlichen Anstalt enthält, eine Auseinandersetzung der beteiligten Anstalten vorhergehen; im Streitfalle beschließt über die Auseinandersetzung der Provinzialrat.
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bei Erlaß dieses Gesetzes eine städtische Anstalt in der Ausübung satzungsmäßiger Rechte auf einem Teil des Stadtbezirkes beschränkt ist.
(4) Sofern das Gebiet einer der im Abs. 2 bezeichneten Anstalten nach den bestehenden Gemeindeverfassungsgesetzen oder nach ihrer Satzung den Veränderungen des Kommunalbezirkes ohne weiteres folgt, behält es hierbei sein Bewenden.
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |