Historische SGV. NRW.

10 / 34

Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 10

(1) Eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt kann die Versicherung eines Gebäudes ablehnen:

1. wenn das Gebäude einer außergewöhnlichen Feuersgefahr ausgesetzt ist;

2. wenn die Versicherung die Leistungsfähigkeit der Anstalt übersteigt;

3. wenn der Wert des Gebäudes einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt oder das Gebäude zum Abbruche bestimmt oder im Verfall ist oder seinen Gebrauchswert für den Eigentümer ganz oder zum wesentlichen Teil verloren hat;

4. wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, ausgenommen den Fall des Erbbaurechts;

5. wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit oder überhaupt nicht versicherten Gebäudebesitzes innerhalb des Gebiets der Anstalt darstellt;

6. während der Dauer eines Kriegszustandes.

(2) Auf das Zubehör eines Gebäudes erstreckt sich die Versicherungspflicht der Anstalt nicht; das gleiche gilt von Maschinen und Werkeinrichtungen, welche einem Gebäude derart eingefügt sind, daß sie Bestandteil des Gebäudes geworden sind.

(3) Durch die Satzung kann die Versicherungspflicht der Anstalt erweitert und das Ablehnungsrecht beschränkt werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.