Historische SGV. NRW.

13 / 34

Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 13

(1) Öffentliche Feuerversicherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Vertretungen durch Verordnung der Landesregierung (Fn 5) miteinander vereinigt werden. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten derjenigen Anstalt, welche durch die Vereinigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die Vereinigung entstandene neue Anstalt über.

(2) Ohne Zustimmung der Anstaltsvertretungen darf die Vereinigung stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Anstalt, welche mit einer anderen vereinigt werden soll, die nach Maßgabe dieses Gesetzes ihr obliegenden Pflichten dauernd zu erfüllen nicht imstande sein wird; vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Satz 2 des Abs. 1 findet in diesem Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Verordnung der Landesregierung (Fn 5) nicht etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.