Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 14

(1) Öffentliche Feuerversicherungsanstalten können Verbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Die Satzung solcher Verbände bedarf der Königlichen Genehmigung. Diesen Verbänden können durch Königliche Verordnung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden; alsdann finden auf sie die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die staatliche Aufsicht über einen solchen Verband steht, sofern sie nicht durch die Satzung dem Minister des Innern vorbehalten wird, dem Oberpräsidenten der Provinz zu, in welcher der Verband seinen Sitz hat.

(2) Zum Zwecke der korporativen Organisation des öffentlichen Feuerversicherungswesens und zur Beschaffung einer über die Versicherungspflicht der einzelnen Anstalt hinausgehenden Versicherungsgelegenheit können die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten auf Antrag durch den Minister des Innern zu einem Verbande vereinigt werden, welcher besonders große und gefährliche Versicherungen selbst übernehmen kann. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Anstalten gestellt sein und die Antragenden müssen mindestens ein Drittel der gesamten Versicherungssumme unbeweglicher Sachen aller öffentlichen preußischen Feuerversicherungsanstalten vertreten. Anstalten, bei welchen die Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Satzung zum Abschlusse der Versicherung verpflichtet sind, können ohne ihre Zustimmung einem solchen Verbande nicht angeschlossen werden.

(2) Über die Satzung dieses Verbandes beschließen die Vertreter der beteiligten öffentlichen Anstalten. Bei der Beschlußfassung hat jede Anstalt mindestens eine Stimme und, sofern ihr Bestand an Versicherungen unbeweglicher Sachen 100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren 100 Millionen Mark Versicherungsbestand eine Zusatzstimme. Die Beratung und Abstimmung erfolgt nach einer vom Minister des Innern zu erlassenden vorläufigen Geschäftsordnung. Zur Annahme der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller den beteiligten Anstalten zustehenden Stimmen erforderlich. Die Satzung bedarf der Königlichen Genehmigung; mit der Genehmigung erlangt der Verband die Rechte einer öffentlichen Körperschaft. Die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes finden auf den Verband sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministers des Innern.

Abschnitt II
Verfassung und Geschäftsbetrieb

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.