Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 15

(1) Die Verfassung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt wird durch die Satzung bestimmt.

Die Satzung soll insbesondere Bestimmung treffen über

1. den Namen, den Sitz, den Zweck und das Gebiet der Anstalt,

2. die Zusammensetzung, Wahl und Befugnisse der Organe der Anstalt,

3. die Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt, insbesondere über eine etwaige Nachschußpflicht der Versicherungsnehmer,

4. die Deckung der Ausgaben, die Ausschreibung und Einziehung der Beiträge und der etwaigen Nachschüsse,

5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung außergewöhnlicher Geschäftsverluste (Sicherheitsfonds) und über den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat,

6. die Anlegung des Vermögens der Anstalt und über die Verwendung der Überschüsse,

7. die Abschätzung der zu versichernden Gegenstände bei Abschluß der Versicherung,

8. das Verfahren bei Regelung der Brandschäden,

9. den Schutz der Realberechtigten des von der Versicherung betroffenen Grundstücks,

10. das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Anstalt und die dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechtsmittel,

11. die Organe, welche zur Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung, über die Auflösung der Anstalt und über die Verwendung ihres Vermögens im Falle der Auflösung berufen sind,

12. die Form, in der Bekanntmachungen der Anstalt zu erfolgen haben.

(2) Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 9).

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.