Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 16

(1) Die Satzung hat die Bildung eines Verwaltungsrats vorzusehen, dessen Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, ausschließlich aus den Versicherungsnehmern der Anstalt entnommen werden müssen, und Vorsorge zu treffen, daß bei seiner Zusammensetzung eine einseitige Interessenvertretung vermieden wird.

(2) Werden die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet, bei der öffentlichen Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu versichern, so kann die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Versicherungsnehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Verwaltungsrat zulassen.

(3) Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, kann die Bildung des Verwaltungsrats unter Beobachtung der Bestimmung des Abs. 1 nach den für ... (Fn 8) Vertretungskörper in den Gemeindeverfassungsgesetzen gegebenen Vorschriften geregelt werden.

(4) (Fn 8).

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.