Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 17

(1) Die Satzung hat dem Verwaltungsrat eine Mitwirkung in allen wichtigeren Angelegenheiten der Anstalt einzuräumen. Als wichtigere Angelegenheiten gelten insbesondere:

1. die Bestellung des Anstaltsleiters, sofern dieser nicht kraft eines anderen Amtes die Leitung innehat;

2. die Feststellung des Haushaltsplans und Überschreitungen desselben;

3. die Abnahme der Jahresrechnung;

4. die Verwendung der Überschüsse;

5. die Änderung der Satzung;

6. die Feststellung und Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;

7. die Auflösung der Anstalt.

(2) Die Mitwirkung des Verwaltungsrats muß, soweit sie nicht zu einer beschließenden gemacht wird, mindestens eine gutachtliche sein. Bei der Festsetzung und Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen darf der Verwaltungsrat auf eine gutachtliche Mitwirkung nur dann beschränkt werden, wenn die Anstalt von einem Kommunalverbande verwaltet wird.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.