Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 24

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den Versicherungsnehmern werden, soweit über sie nicht nach § 15 dieses Gesetzes die Satzung zu bestimmen hat, durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

Dabei ist insbesondere Bestimmung zu treffen

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt die Anstalt zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der der Anstalt obliegenden Leistungen,

3. über die Entrichtung der von dem Versicherungsnehmer zu leistenden Beiträge und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung,

4. über den Beginn, die Dauer, die Aufhebung der Versicherung und, sofern die Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, über die stillschweigende Verlängerung und die Kündigung sowie über die Verpflichtungen der Anstalt in den Fällen der Aufhebung oder Kündigung,

5. über den Verlust des Anspruchs aus der Versicherung infolge der Versäumung von Fristen.

(2) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 11).

(3) Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zuungunsten des Versicherungsnehmers sind nur aus besonderen Gründen sowie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer, sofern der Abschluß der Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, vor dem Abschluß auf die Abweichungen ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.