Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 26

(1) In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß die Versicherung von Gebäuden, unbeschadet des der Anstalt zustehenden Ablehnungsrechts (§ 10), spätestens mit Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem der Versicherungsantrag mit den zugehörigen Unterlagen bei der zu seiner Entgegennahme bestimmten Stelle eingegangen ist.

(2) Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Beginn der Versicherung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Das Ablehnungsrecht der Anstalt erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte durch Erklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber ausgeübt wird.

(4) Die allgemeinen. Versicherungsbedingungen können dem Versicherungsnehmer günstigere Festsetzungen treffen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.