Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 31

(1) Der staatlichen Aufsichtsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und mit der Satzung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen im Einklange gehalten wird.

(2) Sie ist insbesondere befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der Haushaltspläne und Jahresrechnungen, zu verlangen, Geschäftsrevisionen sowie in Verbindung mit diesen Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen, auch an den Beratungen der Anstaltsorgane jederzeit teilzunehmen. Auf Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgesetzen anderweit geregelt ist.

(3) Über die Rechnungsführung, über die Fristen, die Art und Form sowie über die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und Jahresberichts kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 11) nähere Anordnungen treffen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.