Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.11.2001 08:25:03.

 

§ 32

(1) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 11) ist befugt, einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt neben der Versicherung unbeweglicher Sachen den Betrieb der Versicherung beweglicher Sachen gegen Feuer sowie anderer Zweige der Schadensversicherung und die Gewährung von Rückversicherung an andere Versicherungsanstalten zu gestatten.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Geschäftsführung zu groben Mißständen führt, die Interessen der Versicherungsnehmer oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet.

(3) Dem Betriebe derartiger Nebenzweige der Versicherung sind besondere Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, welche der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 11) bedürfen.

(4) In bezug auf diese Nebenbetriebe dürfen die Satzungen oder Versicherungsbedingungen, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Gesetz ein anderes ergibt oder sofern es sich nicht um mit der Gebäudeversicherung verbundene Versicherungen handelt, nicht von Vorschriften abweichen, in Ansehung deren im Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) Beschränkungen der Vertragsfreiheit vorgesehen sind.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780).

Fn2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn3

gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407).

Fn4

aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9).

Fn5

vgl. Anmerkung 2.

Fn6

gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).

Fn7

vgl. Anmerkung 4.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Fn11

vgl. Anmerkung 11.

Fn12

vgl. Anmerkung 14.