Historische SGV. NRW.

 1 / 67

Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 1 (Fn 2)
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur Errichtung von Sparkassen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.

(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Gewährträgers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .