Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 9 (Fn 2)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

a) dem vorsitzenden Mitglied,

b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus

a) dem vorsitzenden Mitglied,

b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.

In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:

a) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. In den Fällen des Buchstaben b) bestimmt die Satzung die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .