Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 10 (Fn 2)
Vorsitz

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Wird eine Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter für eine Teilnahme zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre oder seine Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.

(4) Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nach Absatz 3 Satz 3 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .