Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihre Zahl wird in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Ein Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) sowie dessen vorsetzendes Mitglied, sofern es sich um ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers handelt. § 11 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 13 gelten entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Mitglieder des Kreditausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .