Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 18 (Fn 2)
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(3) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder muß geringer sein als die der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 4 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll.

(6) Ist neun Monate vor Ablauf der Vertragszeit noch kein Beschluß im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 gefaßt, so kann die Vertretung des Gewährträgers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluß des Verwaltungsrates.

(7) Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden des Vorstandes zu berufen. Ein weiteres Mitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden.

(8) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Personenkreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes durch Rechtsverordnung Regelungen darüber zu treffen, welche Betätigungen mit der Vorstandsstellung unvereinbar sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .