Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 19 (Fn 2)
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) An der Beschlußfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand kann die Ausübung seiner Befugnisse teilweise übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung.

3.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .