Historische SGV. NRW.

27 / 67

Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 27 (Fn 2)
Jahresabschluß

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.

(3) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Gewährträgers vor. Diese beschließt über die Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2.

(4) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .