Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 31 (Fn 2)
Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Bezirksregierung an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

V.
Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .