Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 33 (Fn 2)
Neuordnung der Sparkassen
bei Gebietsänderungen der Gewährträger

(1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- undZweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Gewährträgerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(4) § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .