Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 34 (Fn 2)
Übertragung von Zweigstellen

(1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Gewährträgers liegen, sind unbeschadet von § 33 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.

(2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Bezirksregierung die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.

(3) § 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .