Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 38
Aufgaben

(1) Der Westdeutschen Landesbank Girozentrale obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank. Sie betreibt bankmäßige Geschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die ihren Aufgaben dienen. Sie ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

(2) Als Sparkassenzentralbank verwaltet sie insbesondere die Liquiditätsmittel der Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und pflegt den Spargiroverkehr. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den Sparkassen die sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

(3) Die Bank führt öffentliche Förderaufgaben wettbewerbsneutral durch. Dazu gehört insbesondere eine Funktionstrennung zwischen den Aufgaben der Förderbereiche und den Aufgaben der Bank als Geschäftsbank, um den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb zu sichern.

(4) Die Bank kann Aufgaben einer Staats-, Kommunal- und Sparkassenzentralbank in anderen Bundesländern übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .