Historische SGV. NRW.

42 / 67

Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 42
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

a) den Erlaß der Satzung und ihre Änderung sowie die Auflösung der Bank,

b) Maßnahmen der Stammkapitalerhöhung, der Stammkapitalherabsetzung, der Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie über die Aufnahme von Genußrechtskapital und das Eingehen nachrangiger Verbindlichkeiten,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

e) die Bestellung der Abschlußprüferinnen und Abschlußprüfer,

f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

g) die Festsetzung der Vergütung für die Vertreterinnen und Vertreter der Gewährträger und für die Mitglieder des Verwaltungsrates,

h) Maßnahmen nach § 38 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 und 5.

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .