Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 43
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) anzurechnen sind,

h) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten, von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur Westdeutschen Landesbank Girozentrale stehen dürfen. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a) bis g). Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen, und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Bank vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben g) und h) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(4) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe g), das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlußfassung und die Geschäftsordnung, regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .