Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 44
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihre sonstigen Angelegenheiten,

c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,

f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte und die Bausparkasse,

g) den Erlaß einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

a) die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsverfahren erworben werden,

c) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

d) die Errichtung von Niederlassungen.

Die Satzung kann regeln, daß die Zustimmung nach Satz 1 Buchstaben b) und c) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat einen Präsidialausschuß, einen Prüfungsausschuß und einen Kreditausschuß zu bilden und kann weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuß und dem Kreditausschuß dürfen nur Mitglieder gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) angehören.

(5) Der Prüfungsausschuß kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuß hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

(6) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im übrigen regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .