Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 50
Organe

(1) Organe der Verbände sind

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsvorstand,

c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbandes beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes von der Sparkasse und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 vom Hundert, so hat jedes vorgenannte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 vom Hundert je eine Zusatzstimme.

(3) Das in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Organ ist hauptamtlich anzustellen. Es kann nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand führen.

(4) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im übrigen regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .