Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 6
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft

Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(3) § 59 Abs. 3 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005 folgende Fassung:

Die Träger unterstützen die Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Landesbank Nordrhein-Westfalen gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Landesbank Nordrhein-Westfalen Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.

E. Landesbank Nordrhein-Westfalen (Fn 3)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .