Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 58
Aufgaben

(1) Der Landesbank Nordrhein-Westfalen obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank und sie betreibt sonstige Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen.

(2) Als Staats- und Kommunalbank betreut, berät und unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, Verbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahestehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Staats- und Kommunalbankfunktion umfasst unter anderem das öffentliche Pfandbriefgeschäft und die Förderaktivitäten von Wohnungsbauförderungsanstalt und Investitionsbank Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist berechtigt,

a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben,

b) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu veräußern,

c) sich an Verbänden sowie an privatrechtlich organisierten Unternehmen einschließlich der WestLB AG zu beteiligen und eigene selbständige Einrichtungen zu unterhalten,

d) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen.

(4) Durch die Vergabe von Krediten oder Zuschüssen sowie durch andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Förderauftrag anfallende Geschäfte unterstützt die Bank wettbewerbsneutral insbesondere die Wirtschafts-, Mittelstands-, Arbeits-, Umweltschutz-, Wohnungsbau- und Regionalpolitik des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .