Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 59
Gewährträger

(1) Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland,

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden.

(2) Die Bank kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen.

(3) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Bank nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) Die Bank kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Bank und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

(5) Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu.

(6) Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

(7) Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .