Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 62
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

a) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Bank,

b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

e) die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

g) Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 Buchstabe d) und § 59 Abs. 2,

h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,

i) die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,

j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .