Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.11.2002 13:54:08.

 

§ 64
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik,

g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

c) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a) in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss und einen Prüfungsausschuss. Er kann einen Kreditausschuss und weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuss und dem Kreditausschuss dürfen nur Mitglieder gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) angehören.

(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 92, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284).Abgelöst durch die Bekanntmachung der Neufassung v. 18.10.2002 (GV. NRW. S. 504).

Fn 2

§§ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 53, 55 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .

Fn 3

Abschnitt E (§§ 56-66) neu eingefügt durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV NRW S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002 .