Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.07.2004 14:40:34.

 

§ 2
Zustands- und Funktionskontrollen
der Abwasserbehandlungsanlage

Der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche ist verpflichtet, täglich, bei Anlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 500 EW arbeitstäglich, einen Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um sich von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und maschinellen Einrichtungen zu überzeugen.

Insbesondere sind

1. der Zulauf hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Farbe, Geruch, Öl,

2. die Funktion der Vorklärbecken hinsichtlich Auffälligkeit wie z. B. Schlammauftrieb,

3. bei Belebungsbecken die Funktion der Belüftungseinrichtungen und das Aussehen des Schlamms,

4. bei Tropfkörpern der Zustand der Oberfläche, die Funktion der beweglichen Teile und die Abwasserverteilung,

5. bei Scheibentauchkörpern der Scheibenbewuchs,

6. bei Abwasserteichen die Funktion der Belüftungseinrichtungen und der Zustand des Abwassers im Teich hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Algenbildung, Schlammauftrieb, Aufstieg von Faulgasen, Geruch,

7. die Funktion der Nachklärbecken hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Schlammauftrieb und Schlammabtrieb,

8. die Funktion von Dosiereinrichtungen für den Eintrag von Chemikalien

zu überprüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine gleich große Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, treten sie an die Stelle des Kontrollganges.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 494.Aufgehoben durch VO vom 25.5.2004 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 77.