Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.07.2004 14:40:34.

 

§ 3
Ermittlung von Betriebskenndaten

(1) Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten nach § 61 LWG umfaßt die Ermittlung der Daten nach Maßgabe der Anlage I und deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Die dazu erforderlichen Einrichtungen und Meßgeräte sind vorzuhalten und müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entsprechen. (Anlage I)

(2) Die Betreiber, insbesondere benachbarter Abwasserbehandlungsanlagen, können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der nach § 116 Abs. 2 LWG zuständigen Wasserbehörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 494.Aufgehoben durch VO vom 25.5.2004 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 77.