Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.07.2004 14:40:34.

 

§ 5
Betriebstagebuch

(1) Die nach §§ 2 bis 4 geforderten Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie besondere Betriebszustände sind im Betriebstagebuch zu vermerken.

(2) Die Eintragungen hat der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche spätestens am folgenden Arbeitstag gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihm selbst vorgenommen werden. Der vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte hat mindestens einmal monatlich in das Betriebstagebuch auf der Anlage Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken.

(3) Das Betriebstagebuch kann auch auf einer ADV-Anlage mit täglichem Ausdruck geführt werden. Die Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu gestalten.

(4) Das Betriebstagebuch muß auf der Abwasserbehandlungsanlage für die zuständige Wasserbehörde und das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft einsehbar sein.

(5) Das Betriebstagebuch und die in der Anlage I geforderten Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 494.Aufgehoben durch VO vom 25.5.2004 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 77.