Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:16:55.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bek. d. BMA v. 19. 1. 81, Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Behälter und Rohrleitungen gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter können Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sein. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,

4. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet eingeleitet ist, wenn seit der Einleitung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 4 des Landeswassergesetzes erlassen oder eine zumindest vorläufige Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 676, geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958), 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558).Aufgehoben durch VO v. 20.3.2004 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16.10.1999.

Fn 4

Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Fn 5

§ 4 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 6

Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten.

Fn 7

Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0.

Fn 8

§ 6 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 9

§§ 7, 8, 11 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 10

§ 10, § 13 und § 23 zuletzt geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 11

§ 15 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 12

§ 22 Abs. 1 und 5 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 13

§ 26 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 14

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.