Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:16:55.

 

§ 4 (Fn 5)
Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und das Ministerium für Bauen und Wohnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher beschrieben werden.

Anhang zu § 4 Abs. 1

1 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die sich aus § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 ergeben und von allen Anlagen gemäß § 19 g Abs. 3 WHG mindestens zu erfüllen sind, unberührt; die Anforderungen sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VAwS.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus.

F1 = stoffundurchlässige Fläche.

F2 = wie F1, aber mit Nachweis.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen.

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).

R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur.

I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.

I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen (Fn 4)

Volumen der
Lageranlage
in m3


WGK 1


1 WGK 2


WGK 3

< 1

F0+R0+I0

F0+R0+I0

F1+R2+I0

1-< 10

F1+R0+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

10-< 100

F1+R1+I1

F1+R1+I2/
F2+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

100

F1+R1+I2/
F2+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

(Transportbehälter bis 1000 1 Inhalt)

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges
in m3

Rückhaltevermögen

< 100

10% von Vges, mindestens
Rauminhalt des größten Gefäßes

100-<1000

3% von Vges, mindestens 10 m3

1000

2% von Vges, mindestens 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/
Verpackungen

WGK 0

WGK 1

WGK 2

WGK 3

Befüllen und
Entleeren von
ortsbeweg-
lichen Behäl-
tern



F0+R0+I0



F1+R1+I0



F2+R1+I0



F2+R1+I0

Umladen von
Flüssigkeiten
in Verpackun-
gen, die den
gefahrgut-
rechtlichen
Anforderun-
gen nicht ge-
nügen oder
nicht gleich-
wertig sind





F0+R0+I0





F1+R0+I1





F1+R1+I1





F1+R1+I2

Umladen von
Flüssigkeiten
in Verpackun-
gen, die den
gefahrgut-
rechtlichen
Anforderun-
gen genügen
oder gleich-
wertig sind





F0+R0+I0





F0+R0+I0





F1+R0+I2





F1+R0+I2

Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage in m3

WGK 0

WGK 1

WGK 2

WGK 3

< 0,1

F0+R0+I0

F0+R0+I0

F1+R2+I0

F1+R2+I0

0,1-< 1

F0+R0+I0

F1+R2+I1/
F0+R0+I2

F1+R2+I1

F1+R2+I1/
F2+R2+I0

1-< 10

F1+R0+I0

F1+R1+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I1

10-< 100

F1+R0+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

100-< 1000

F1+R0+I1

F2+R1+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

1000

F1+R0+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

Für Anlagen in und über Gewässern gilt: F0+R0+I1+I2

Erläuterungen: + = zusätzlich; / = wahlweise

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 676, geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958), 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558).Aufgehoben durch VO v. 20.3.2004 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16.10.1999.

Fn 4

Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Fn 5

§ 4 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 6

Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten.

Fn 7

Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0.

Fn 8

§ 6 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 9

§§ 7, 8, 11 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 10

§ 10, § 13 und § 23 zuletzt geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 11

§ 15 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 12

§ 22 Abs. 1 und 5 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 13

§ 26 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 14

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.