Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:16:55.

 

§ 11 (Fn 9)
Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,

2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber selbst dazu nicht in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen, wenn diese Angaben in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammengefaßt sind. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 676, geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958), 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558).Aufgehoben durch VO v. 20.3.2004 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16.10.1999.

Fn 4

Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Fn 5

§ 4 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 6

Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten.

Fn 7

Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0.

Fn 8

§ 6 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 9

§§ 7, 8, 11 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 10

§ 10, § 13 und § 23 zuletzt geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 11

§ 15 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 12

§ 22 Abs. 1 und 5 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 13

§ 26 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 14

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.