Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:16:55.

 

§ 23 (Fn 12)
Überprüfung von Anlagen
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,

2. Anlagen mit oberirdische Anlagenteilen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht gem. Abs. 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 770 eingeführten Musters bescheinigt.

(2) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,

2. oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten und fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 40 m3,

3. oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten und fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, in Schutzgebieten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 5 m3 ,

4. oberirdische Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3, sofern die Anlagen dem Gefährdungspotential gem. § 6 den Stufen C und D, in Schutzgebieten den Stufen B, C und D zugeordnet sind.

5. Anlagen und Anlagenteile, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über ein baurechtliches Prüfzeichen vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(4) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber einen Prüfbericht vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, daß die Überwachungsorganisation nach § 22 in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden, das vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht wird.

Fünfter Teil
Fachbetriebe

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 676, geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958), 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558).Aufgehoben durch VO v. 20.3.2004 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16.10.1999.

Fn 4

Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Fn 5

§ 4 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 6

Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten.

Fn 7

Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0.

Fn 8

§ 6 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 9

§§ 7, 8, 11 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 10

§ 10, § 13 und § 23 zuletzt geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 11

§ 15 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 12

§ 22 Abs. 1 und 5 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 13

§ 26 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 14

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.