Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 8 (Fn5)
Einberufung und Sitzungen
der Verbandsversammlung, Entschädigung
(Zu § 15 RuhrVG)

(1) Mitglieder, die Delegierte gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies rechtzeitig beim Verband beantragen.

(2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Für die Beschlußfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 RuhrVG.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

(5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer Mitte Kommissionen bilden.

(8) Die Delegierten erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.