Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 12 (Fn9)
Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluß des Verbandsrates gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG).

(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus.

(3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über:

1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG,

2. Erlaß und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen,

3. Abschluß und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen,

4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Hauptabteilungen, Abteilungen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,

5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,

6. Erteilung von Vollmachten.

Im übrigen ist der Vorstand berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen, in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist. Die Ernennung von Hauptabteilungsleiterinnen oder -leitern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie der Leiterin oder des Leiters der Revisionsabteilung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.

(4) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.