Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 13 (Fn19)
Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt

(1) Die Anlagen des Verbandes müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfangs so beschaffen sein, unterhalten, betrieben sowie gegebenenfalls geändert, ergänzt und neugebaut werden, daß sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes so wirtschaftlich wie möglich zu dienen geeignet sind; die hierfür jeweils in Betracht kommenden Vorschriften und Regeln der Technik sind zu beachten. Art und Umfang der Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 RuhrVG sowie den Bau- und Maßnahmeplänen gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG.

(2) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 54 des Landeswassergesetzes zu behandelndes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte (Übergabepunkt für Schmutzwasser). Der Verband hat das Schmutzwasser am Übergabepunkt zu übernehmen. Soweit den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG die Übernahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt, übernimmt der Verband diesen an den von ihm bestimmten Stellen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 54 des Landeswassergesetzes zu behandelndes mit Niederschlagswasser vermischtes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Anlage bzw. Maßnahme zur Behandlung und Rückhaltung dieses Abwassers für das erfaßte Einzugsgebiet nach den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert bzw. durchgeführt werden könnte (Übergabepunkt für Niederschlagswasser). Der Verband hat dieses Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen; für den Teil des Abwassers, der einer Kläranlage zuzuführen ist, gelten die Bestimmungen des Übergabepunktes für Schmutzwasser gemäß Absatz 2 sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.