Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 14
Pflichten zum Schutz von Gewässern,
Grundstücken und Anlagen
(Zu § 7 Abs. 1 RuhrVG)

(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, daß sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten.

(2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Der Verband kann zur näheren Regelung die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.

(3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält.

(4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachhaltig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.