Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 17 (Fn11)
Jahresrechnung oder Jahresabschluß, Rechnungsprüfung
(Zu § 24 Abs. 2 RuhrVG)

(1) Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (externe Prüfstelle), die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfungen zu beachten hat.

(2) Nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß auf und legt ihn der externen Prüfstelle vor.

(3) Die externe Prüfstelle prüft die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob

bei der Jahresrechnung

a) der Haushaltsplan eingehalten ist,

b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist, oder bei dem Jahresabschluß

e) der Wirtschaftsplan,

f) die für den Jahresabschluß nach § 22a Abs. 4 RuhrVG maßgebenden Vorschriften

eingehalten sind. Der Vorstand und der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung erteilen.

(4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen.

(5) Die Prüfberichte der externen Prüfstelle sind dem Vorstand und dem Verbandsrat vorzulegen.

(6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Revisionsabteilung), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung

a) der Haushalts- und Wirtschaftsführung,

b) der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,

c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,

d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,

e) von Vergaben,

f) des Vermögens,

g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,

h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.