Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 24 (Fn 22)
Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG

(1) Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die Mitglieder, die Abwasser ableiten, und die Wasserentnehmer verteilt.

(2) Die bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten werden unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden Anteils auf die Gesamtheit der Mitglieder gemäß Absatz 1 umgelegt (allgemeine Reinhaltungsbeiträge: A-Beiträge), wobei die vom Verband gemäß § 64 Abs. 2 des Landeswassergesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe für Schmutzwasser nur auf die Abwasser ableitenden Mitglieder und die zu entrichtende Abwasserabgabe für Niederschlagswasser nur auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG umgelegt wird, sofern der Verband deren Abwasser ganz oder teilweise behandelt und einleitet. Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der Abwasserableiter, die den Mindestbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht erreichen, sowie der ihnen aus der Beseitigung des Abwassers sowie der Klärschlämme und sonstiger fester Stoffe erwachsende Vorteil, sind bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG zu berücksichtigen, in deren Kanalisation sie ihr Abwasser einleiten.

(3) In den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2004 6 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.

(4) Bei der Verteilung der Beiträge auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100% und die Entnehmer von B-Wasser von 77% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen. Bei Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23% und bei der Entnahme von C2-Wasser von 7% des zu dem jeweiligen Zweck entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen. Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser keinen Beitrag. Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.